§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ferroDECONT GmbH (im Folgenden „ferroDECONT“ genannt), sind Bestandteil eines jeden Angebots sowie eines jeden Vertrages. Alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt und die Ausführung des Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Entgegenstehende oder hiermit kollidierende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien haben diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ferroDECONT den entgegenstehenden und hiermit kollidierenden AGB des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht und die von ihr vertragliche geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Angebote
(1) Die Gültigkeit sämtlicher Angebote und Preisangaben der ferroDECONT ist – falls nicht schriftlich anders vereinbart – auf 30 Tage befristet. Soweit der Vertragspartner ein Angebot abgibt, ist ferroDECONT berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertragsgegenstand bestimmt sich ausschließlich anhand der schriftlichen Auftragsbestätigung der ferroDECONT. Pilotanlagen, die ferroDECONT dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht hat, sind nur als Typenmuster zu verstehen und werden nur Vertragsinhalt, wenn dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung entsprechend bestimmt wird.
(2) Zum vertraglichen Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich ferroDECONT das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis der ferroDECONT Dritten nicht zugängig gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Der Kunde ist für die sorgfältige Behandlung vertraulicher Unterlagen verantwortlich.
§ 4 Preise
(1) Die von ferroDECONT in Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen.
(2) Steuern, öffentliche Abgaben, Zölle und sonstige Sonderkosten, die gemäß Auftragsbestätigung nicht zu Lasten der ferroDECONT gehen, hat der Vertragspartner zu tragen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 5 Zahlungen
(1) Zahlungen haben in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen.
(2) Bei vertraglichen Leistungen der ferroDECONT ist der Vertragspartner auf Anforderung zu Teilzahlungen verpflichtet, die dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan oder, falls ein solcher Plan nicht aufgestellt ist, dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen entsprechen.
(3) Die ferroDECONT behält sich vor, Schecks jederzeit zurückzuweisen. Sämtliche mit der Einlösung von Schecks verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Die Aufrechnung mit bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind ausgeschlossen.
§ 6 Übernahme und Lieferung von Abfall- bzw. Wertstoffen
(1) Die Übernahme von Materialien erfolgt am vertraglich vereinbarten Standort. Soweit auf Verlangen des Vertragspartners Materialien an einer anderen Stelle übernommen werden, trägt der Vertragspartner die hierdurch entstandenen Kosten.
§ 7 Pflichten der Vertragspartner
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen vor Arbeitsbeginn zu übergeben.
(2) ferroDECONT übernimmt keine Haftung für irgendwelche Folgen, die sich aus unvollständigen oder falschen Informationen ergeben.
(3) Entstehen ferroDECONT oder einem von ihr mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Dritten zusätzliche Kosten aufgrund von nicht vertragsmäßiger Umgebungsbedingungen, so sind diese vom Vertragspartner zu tragen.
(4) Der Vertragspartner hat für die Zugänglichkeit und die Möglichkeit der reibungslosen Anlieferung (entsprechende Straßenanbindung, etc.) Sorge zu tragen. Im Falle eines Sanierungsprojektes hat der Vertragspartner für die zum Betrieb der Anlage nötige Infrastruktur am Sanierungsstandort zu sorgen.
§ 8 Termine
(1) Die Liefer-, Leistungs- bzw. Fertigstellungsfrist verlängert sich bei Ereignissen wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Krieg, Kriegsgefahr, innerer Unruhen, Hochwasser, Vermurungen und dem Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der ferroDECONT liegen (wie Verzögerungen von Abnahmen und Begutachtungen etc. veranlasst von Seiten der öffentlichen Hand bzw. Behörden) und die Fertigstellung bzw. Auslieferung des Vertragsgegenstandes nachweislich erheblich beeinflussen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate bzw. bei mehrjährig veranschlagten Sanierungs- und Sicherungsprojekten zwölf Monate, so kann ferroDECONT von dem Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
(2) ferroDECONT haftet unter Ausschluss weiterer Ansprüche für Verzugsschäden, die auf ein ihr, ihrem Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen zuzurechnendes grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen sind. Die Haftung der ferroDECONT für grobes Verschulden ist begrenzt auf den vorhersehbaren eintretenden Schaden.
(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder beschädigt er Ausrüstung bzw. Anlagenkomponenten, die sich im Besitz der ferroDECONT befinden, so ist ferroDECONT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen bzw. entgangenen Gewinn einzufordern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird oder eine solche Verschlechterung nachträglich bekannt wird, ist ferroDECONT berechtigt, die Lieferung oder Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
(1) ferroDECONT behält sich das Eigentum an geliefertem Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ihr und dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug ist ferroDECONT zur Rücknahme des gelieferten Materials berechtigt und der Vertragspartner zu Herausgabe verpflichtet, nachdem ferroDECONT vom Vertrag zurückgetreten ist.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, geliefertes Material gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.
(3) Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter auf das gelieferte Material hat der Vertragspartner ferroDECONT unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(4) Der Vertragspartner ist ohne schriftlicher Zustimmung von ferroDECONT nicht berechtigt, geliefertes Material welches auf geschütztem Know-how basiert, weiterzuverkaufen.
§ 10 Mängelhaftung
Für Mängel der gelieferten Ware haftet die ferroDECONT unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
(1) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.
(2) Schlägt der Versuch der Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.
(3) Die Haftung von ferroDECONT ist auf die Auftragssumme bzw. Deckungssumme der bei Vertragsabschluss gültigen betrieblichen Haftpflichtversicherung begrenzt.
(4) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Datenschutz
(1) Die ferroDECONT ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner erhaltenen personenbezogenen Daten sowie sonst bekannt gegebene Daten im Sinne des geltenden Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Der Geschäftspartner stimmt zu, dass die Daten auch über die Vertragserfüllung hinaus gespeichert und zum Zwecke der Information über das Leistungsangebot, für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sowie zur internen Analyse und Evaluierung der Vertrags- und Geschäftsbeziehung(en) aufbewahrt werden.
(3) Der Geschäftspartner hat außerdem das Recht auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die beim Auftraggeber über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Einschränkung, Widerruf, Widerspruch und Löschung der personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Ein etwaiger Widerruf unter diesem Artikel hat keine Auswirkungen auf ein bestehendes Vertragsverhältnis.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Leoben (Österreich).